Satzung

Satzung

Neufassung der Satzung vom 13.12.2003

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt die Bezeichnung Tischtennisclub Großpösna 1968 e.V.
oder in Kurzform
TTC Großpösna 1968 e.V.

Der Sitz des Vereins ist Großpösna im Kreis Leipziger Land. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Borna mit der VR-Nr. 614 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist gemeinnützig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein hat die Aufgabe, den Tischtennissport zu pflegen und zu fördern; insbesondere auf dem Gebiet der Jugendarbeit. Innerhalb des Vereins werden keine politischen und religiösen Ziele angestrebt.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist ein Kalenderjahr, beginnend am 01.01. und endend am 31.12.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

4.1 Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen, innerhalb des DSB, und des zugehörigen Fachverbandes „Sächsischer Tischtennis Verband“, innerhalb des DTTB.

4.2 Der Verein erkennt die Satzung sowie die Rechtsordnung und die Durchführungsbestimmungen des Stadt- und Kreisfachverbandes Tischtennis Leipzig zur Wettspielordnung des Sächsischen Tischtennisverbandes innerhalb des DTTB an. Weiterhin erkennt der Verein Satzung, Rechtsordnung und Wettspielordnung des DTTB sowie Regelwerke der International Table Tennis Federation (ITTF) an.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Einzige Voraussetzung ist, dass der oder die Beitrittswillige die Vereinssatzung des TTC Großpösna 1968 e.V. in vollem Umfang anerkennt.

Die Mitgliedschaft des TTC Großpösna 1968 e.V. setzt sich zusammen aus: aktiven Mitgliedernpassiven Mitgliedernjugendlichen MitgliedernMitgliedern im KindesalterEhrenmitgliedern. Aktive, passive und Ehrenmitglieder haben das 17. Lebensjahr vollendet und können in alle Funktionen gewählt werden; sie haben volles Stimmrecht. Die aktiven Mitglieder beteiligen sich regelmäßig am Übungs- und ggf. auch am Pflichtspielbetrieb. Passive Mitglieder nehmen nicht am Übungsbetrieb teil. In Ausnahmefällen entscheidet der Vereinsvorstand über den passiven Status eines Mitgliedes.
Der Vorstand entscheidet über die Ernennung von Ehrenmitgliedern. Diese sollten für den Verein außergewöhnliches geleistet haben.

Jugendliche Mitglieder sind alle Mädchen und Jungen, die das 14. Lebensjahr vollendet, das 17. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet haben. Sie können in keine Funktion des Vereins gewählt werden und haben kein Stimmrecht. Mitglieder im Kindesalter sind alle Mädchen und Jungen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie können in keine Funktion des Vereins gewählt werden und haben kein Stimmrecht. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Aufnahmeantrag verpflichtet zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag; bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.Änderungen, die den Status eines Mitgliedes betreffen, sind dem Vorstand rechtzeitig mitzuteilen – spätestens vor dem nächsten Fälligkeitstermin der Mitgliedsbeiträge.
5.3.3 Bis zum 30.04. des jeweiligen Kalenderjahres muss ein Mitglied schriftlich bekunden, falls es im darauffolgenden Spieljahr (ab 01.07.) nicht am Pflichtspielbetrieb teilnehmen und von der Spielerliste genommen werden möchte.
Die Mitgliedschaft im TTC Großpösna 1968 e.V. kann wie folgt beendet werden: Durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) oder zum Ende eines Spieljahres (30.06.). Der Austritt ist mit einer Frist von 2 Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand zu bekunden. Durch fristlosen Ausschluss aus dem Verein, der vom Vereinsvorstand beschlossen werden kann, wenn: ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung bis zum Jahresende (31.12.) den für das Geschäftsjahr fälligen Beitrag nicht gezahlt hat, ein Mitglied gegen die Satzung des Vereins und/oder des DSB und/oder des DTTB grob verstößt und durch diesen Verstoß das Vermögen und/oder das Ansehen des Vereins geschädigt werden,ein Mitglied sich unehrenhaft verhält und durch dieses Verhalten das Vermögen und/oder das Ansehen des Vereins geschädigt werden.Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben jedoch bestehen.

§ 6 Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge

Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Monatsbeiträge erhoben.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

Die Höhe von Aufnahmegebühr, Monatsbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
6.3 Die Aufnahmegebühr ist mit der Aufnahme in den Verein fällig. Die Beiträge sind vierteljährlich jeweils bis 10.01. , 10.04. , 10.07. und 10.10. zu entrichten. Die Fälligkeit von Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Grundsätze, Strafbestimmungen und Rechtsmittel

7.1 Es wird von jedem Mitglied des TTC Großpösna 1968 e.V. erwartet, dass es sich den Mehrheitsbeschlüssen der zuständigen Gremien (Vorstand oder Mitgliederversammlung) fügt.
Jedes Mitglied soll sich sportlich, fair und kameradschaftlich verhalten.
Die Mitglieder des TTC Großpösna 1968 e.V. verpflichten sich, die Satzungen und Bestimmungen der Mitgliedsverbände zu beachten und zu befolgen.

7.2 Der Vereinsvorstand kann jedem Mitglied, das diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, eine vereinsinterne Sperre aussprechen; in Ausnahmefällen kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein beschließen.

Strafen, die der Verein auf Grund des Verhaltens einzelner oder mehrerer Mitglieder von Seiten der Mitgliedsverbände oder deren Beauftragten erhält, können auf Vorstandsbeschluss auf diese Mitglieder umgelegt werden. Alle Strafbeschlüsse des Vorstandes müssen mit einer einfachen Mehrheit ausgesprochen werden. Eine eventuelle Haftung einzelner oder mehrerer Mitglieder gegenüber dem Verein wird von den Strafbeschlüssen des Vorstandes nicht betroffen.
7.3 Gegen Strafbeschlüsse des Vorstandes kann jedes Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt eines diesbezüglichen Bescheides beim Ehrenvorsitzenden Berufung einlegen. Eine Berufung hat keinen Einfluss auf Fälligkeiten von Strafumlagen. Die Entscheidung des Ehrenvorsitzenden in Berufungssachen sind endgültig.

Alle Mitglieder des TTC Großpösna 1968 e.V. verpflichten sich, für vereinsinterne Angelegenheiten den ordentlichen Rechtsweg zu meiden. Wird im Verein keine Einigung erzielt, ist die örtliche Schiedskommission anzurufen. Die Entscheidungen der Schiedskommission sind endgültig, eine weitere (Berufungs-)Instanz besteht nicht. Das gilt jedoch nicht für Angelegenheiten, die das Zivilrecht oder das Strafrecht in irgend einer Weise betreffen.

§ 8 Vereinsleitung und -verwaltung

8.1 Die Leitung und Verwaltung des TTC Großpösna 1968 e.V., einschließlich dessen Vereinsvermögen, obliegt dem Vereinsvorstand im Zusammenwirken mit den Kassenprüfern.
Im Rahmen ihrer Vereinsfunktionen sind die Vorstandsmitglieder den Vereinsmitgliedern gegenüber weisungsberechtigt. Die Vereinsmitglieder unterstützen den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben.Der Vereinsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Ehrenvorsitzender
Kassenwart
Schriftführer
Sportlicher Leiter
Sportwart – Erwachsenenbereich
Jugendwart
Materialwart

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den TTC Großpösna 1968 e.V. gemeinschaftlich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Amtsperiode beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Scheiden 3 oder mehr Mitglieder des Vorstandes gleichzeitig oder kurz nacheinander vor Ablauf der Amtsperiode aus, so muss der 1. Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Entlastung des gesamten Vereinsvorstandes und entsprechender Neuwahl einberufen.Vorstandssitzungen sollen regelmäßig stattfinden. Der 1. Vorsitzende muss eine Sitzung des Vereisvorstandes einberufen, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 9 Kassenführung

9.1 Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen aufgebracht.

9.2 Alle Zahlungen aus der Vereinskasse, die aus Forderungen der Mitgliedsverbände oder der Betriebskostenabrechnung der Sporthalle herrühren oder die Versicherungen zugunsten der Vereinsmitglieder betreffen, können unbeschadet ihrer Höhe vom Kassenwart und 1. Vorsitzenden direkt vorgenommen werden. Zahlungen anderer Art, soweit sie den Betrag von 200,- EUR übersteigen, sind vor ihrer Leistung vom Vorstand zu billigen.

9.3 Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und erstellt am Ende des Geschäftsjahres einen Kassenbericht, der alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins ausweist und von den Kassenprüfern gegengezeichnet ist.

9.3.1 Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von 2 Jahren gewählt und haben die Aufgabe, mindestens einmal im Jahr die Prüfung der Kasse vorzunehmen.

§ 10 Mitgliederversammlung

Es gibt die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung.

10.1 Die Mitgliederversammlung soll gegen Ende eines jeden Geschäftsjahres oder im 1. Quartal des darauffolgenden stattfinden. Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand beraten und beschlossen.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Kassenprüfer und evtl. anderer Mitglieder Festsetzung der Höhe von Beiträgen und eventuellen Umlagen Entlastung und Wahl der Vorstandsmitglieder und der KassenprüferBeratung und Beschlussfassung über eventueller Anträge (z.B. Satzungsänderung) ggf. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Anträge (zu vereinsinternen Angelegenheiten) sollen nach Möglichkeit vorab beim 1. Vorsitzenden eingehen.Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Sie müssen bei der Mitgliederversammlung in ausreichender Anzahl von Exemplaren bei der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

Alle Mitgliederversammlungen (auch außerordentliche) sind beschlussfähig, wenn mehr als 50 % aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Beschränkung der erschienenen Mitglieder (unter allen Umständen) beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von Vereinsmitgliedern gefordert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Forderung von mindestens 30 % aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unterzeichnet ist.

§ 11 Wahlen, Abstimmungen und Beschlüsse

11.1 Für alle Wahlen gilt das Prinzip der einfachen Mehrheit. Wahlen werden offen durchgeführt, wenn nicht durch einen oder mehrere Stimmberechtigte eine geheime Wahl gefordert wird.

11.2 Für alle Abstimmungen und Beschlüsse gilt das Prinzip der einfachen Mehrheit. Sie erfolgen offen, wenn nicht durch einen oder mehrere Stimmberechtigte eine geheime Form gefordert wird.

Für Beschlüsse in Bezug auf Satzungsänderungen oder für Beschlüsse, die das Vereinsver-mögen betreffen, ist immer eine Mehrheit von 75 % der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

§ 12 Vereinsvermögen

12.1 Die Verwaltung des Vereinsvermögens, das sich aus Kapital sowie aus Sportgeräten und Inventar zusammensetzt, obliegt dem Vereinsvorstand. Bei Entscheidungen, die das Vereinsvermögen wesentlich beeinflussen, ist die Mitgliederschaft über die Mitgliederversammlung zwecks Beschlussfassung heranzuziehen.

12.2 Über Beschaffung von Sportgeräten und anderem Inventar zur Erweiterung oder als Ersatz befindet der Vereinsvorstand.

§ 13 Haftung

Der Verein haftet nicht für die bei Veranstaltungen und Übungen aller Art eintretenden Unfälle, Diebstähle oder Schädigungen. Der Verein hat jedoch eine Versicherung gegen Sport- und Wegeunfälle zugunsten seiner Mitglieder abgeschlossen. Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für Ansprüche gegen den Verein.

§ 14 Auflösung des Vereins

14.1 Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonderen, eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn bei dieser Versammlung mindestens 75 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Von den Anwesenden müssen mindestens 75 % für die Auflösung stimmen.

14.2 Ist die zwecks Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung wegen der Bestimmung des § 14.1 dieser Satzung nicht beschlussfähig, so ist die Versammlung erneut einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist dann in jedem Fall beschlussfähig, d.h. unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder.

Aufteilung des Vermögens. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Großpösna, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (im Sinne dieser Satzung) zu verwenden hat.Der § 14.3.1 trifft nicht zu, wenn sich aus mehr als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des TTC Großpösna 1968 e.V. ein neuer Verein gründet. Dann erhält dieser Verein das restliche Vermögen des TTC Großpösna 1968 e.V. als Startkapital.